RS Vwgh 1997/9/15 97/10/0112

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Veröffentlicht am 15.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §48 Abs2;
ApG 1907 §51 Abs3;
AVG §33 Abs3 impl;
AVG §71;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Durch die rechtzeitige Erhebung des Einspruchs gemäß § 48 Abs 2 ApG bei der Bezirksverwaltungsbehörde wird das Recht erworben, Berufung zu erheben, dh mit anderen Worten, als Partei am Apothekenkonzessionsverfahren teilzunehmen. Mit der Erhebung des Einspruchs erwirkt der dazu Berechtigte somit das subjektiv-öffentliche Recht, daß die beantragte Konzession nicht erteilt wird, wenn kein Bedarf an der neuen Apotheke besteht (Hinweis EB E 4.11.1996, 96/10/0003); dieses Recht kann in der Folge im gesamten Verfahren geltend gemacht werden. Weitere Rechtswirkungen werden durch die Erhebung des Einspruchs allerdings nicht ausgelöst. Dient der Einspruch iSd § 48 Abs 2 ApG aber ausschließlich dem Erwerb der Parteistellung, somit eines materiellen Rechts, so stellt die dafür normierte Frist eine materiell-rechtliche Frist dar.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997100112.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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