RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0080

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
B-VG Art130 Abs2;
VVG §4 Abs1;
VVG;
VwGG §41 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/10/25 92/07/0097 9 (hier nur Sätze 1 und 2; Bauauftrag)

Stammrechtssatz

Nach stRsp des VwGH muß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Durch die Spruchfassung muß einerseits dem Beauftragten die überprüfbare Möglichkeit gegeben werden, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits muß dadurch auch der Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abgegrenzt sein (Hinweis E 18.3.1994, 91/07/0147). Im konkreten Fall hat die Wasserrechtsbehörde in ihrem Auftrag nach § 138 Abs 1 lit a WRG das Ausmaß der darin vorgesehenen Änderungen in der Natur betreffend eine vom Auftragsadressaten betriebene Kiesgrube im Spruch des Bescheides genau darzustellen (Hinweis Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, Entscheidung 26 f zu § 59 AVG). Die Unterschiedlichkeit des Auftragsinhaltes für den "südlichen" Grubenbereich und für den "nördlichen" Grubenbereich macht es wegen der Relativität dieser Begriffe zwangsläufig erforderlich, einen örtlichen Fixpunkt in den Bescheidspruch aufzunehmen, auf welchen sich die Richtungsangaben beziehen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungErmessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050080.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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