RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §35;
AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs3;
AVG §68 Abs7;

Rechtssatz

Aus § 68 Abs 2 AVG und § 68 Abs 3 AVG iVm § 68 Abs 7 AVG ergibt sich, daß der Partei kein Rechtsanspruch auf die Ausübung des behördlichen Aufsichtsrechtes zusteht. Die Ausübung des Aufsichtsrechtes kann zwar angeregt, nicht aber erzwungen werden. Auf die Erstreckung der Erfüllungsfrist eines in Rechtskraft erwachsenen Bauauftrages steht somit niemandem ein Rechtsanspruch zu (Hinweis E 29.3.1995, 95/05/0017, E 27.6.1997, 97/05/0168).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050209.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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