RS Vwgh 1997/9/16 97/05/0173

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
VStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer eigenmächtigen Bauführung gemäß § 129 Abs 10 Wr BauO, die ein Ungehorsamsdelikt ist, bleibt der Eigentümer nur straffrei, wenn er beweist, alles in seinen Kräften Stehende unternommen zu haben, um den vorschriftswidrigen Bau zu beseitigen (hier hätte der Besch bei Abschluß des Kaufvertrages von seiner ihm rechtlich eingeräumten Gestaltungsfreiheit insoweit Gebrauch machen müssen, um seinen im § 129 Abs 10 Wr BauO als (Miteigentümer) Eigentümer des Gebäudes oder der baulichen Anlage auferlegten Pflichten nachkommen zu können).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997050173.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten