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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Die Verpflichtung zum Kanalanschluß kann nicht anders als durch die in § 17 Abs 1 Satz 2 NÖ KanalG 1977 genannte Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung nach den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung realisiert werden. Die Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung setzt ein iSd § 17 Abs 3 Satz 2 NÖ KanalG 1977 fristgerecht gestelltes Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung voraus. Die Verpflichtung zum Kanalanschluß steht daher in engem Zusammenhang mit derjenigen zum Ansuchen um die Baubewilligung. Zweifellos dürfen daher diese beiden Verpflichtungen in einem Bescheid ausgesprochen werden.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1994050357.X06Im RIS seit
06.12.2001Zuletzt aktualisiert am
14.01.2011