RS Vwgh 1997/9/16 94/05/0357

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
BauO NÖ 1976 §56 Abs1;
BauO NÖ 1976 §56 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs2;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die Verpflichtung zum Kanalanschluß kann nicht anders als durch die in § 17 Abs 1 Satz 2 NÖ KanalG 1977 genannte Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung nach den Anordnungen in der baubehördlichen Bewilligung realisiert werden. Die Herstellung des Hauskanals mitsamt dem Anschluß an die Anschlußleitung setzt ein iSd § 17 Abs 3 Satz 2 NÖ KanalG 1977 fristgerecht gestelltes Ansuchen um die baubehördliche Bewilligung voraus. Die Verpflichtung zum Kanalanschluß steht daher in engem Zusammenhang mit derjenigen zum Ansuchen um die Baubewilligung. Zweifellos dürfen daher diese beiden Verpflichtungen in einem Bescheid ausgesprochen werden.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994050357.X06

Im RIS seit

06.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten