RS Vfgh 1996/6/10 V220/95, V228/95

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Veröffentlicht am 10.06.1996
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Index

98 Wohnbau
98/04 Wohnungsgemeinnützigkeit

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
GebarungsrichtlinienV §3
WohnungsgemeinnützigkeitsG §24
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen auf Aufhebung der Bestimmung betreffend die geschäftliche Zuverlässigkeit von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gemeinnütziger Bauvereinigungen mangels Eingriffs dieser an die Bauvereinigungen gerichteten Regelung in die Rechtssphäre der antragstellenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

Rechtssatz

Normadressat der angefochtenen Verordnungsbestimmung des §3 Abs3 Z1 GebarungsrichtlinienV, BGBl. 523/1979, ist ausschließlich die betreffende gemeinnützige Bauvereinigung, nicht aber das betreffende Mitglied (in den vorliegenden Fällen) des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates, das wegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von der Bauvereinigung nicht mehr länger in dieser Funktion belassen werden darf. Es mag sein, daß diese an die gemeinnützige Bauvereinigung adressierte Norm faktische Reflexwirkungen für das betreffende Mitglied des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates zeitigt. Damit ist jedoch die oben dargestellte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Individualantrages auf Normenkontrolle, daß nämlich die Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift, noch nicht gegeben.Normadressat der angefochtenen Verordnungsbestimmung des §3 Abs3 Z1 GebarungsrichtlinienV, Bundesgesetzblatt 523 aus 1979,, ist ausschließlich die betreffende gemeinnützige Bauvereinigung, nicht aber das betreffende Mitglied (in den vorliegenden Fällen) des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates, das wegen der rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung von der Bauvereinigung nicht mehr länger in dieser Funktion belassen werden darf. Es mag sein, daß diese an die gemeinnützige Bauvereinigung adressierte Norm faktische Reflexwirkungen für das betreffende Mitglied des Vorstandes bzw. des Aufsichtsrates zeitigt. Damit ist jedoch die oben dargestellte Voraussetzung für die Zulässigkeit des Individualantrages auf Normenkontrolle, daß nämlich die Norm in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift, noch nicht gegeben.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V220.1995

Dokumentnummer

JFR_10039390_95V00220_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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