RS Vwgh 1997/9/16 97/08/0097

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.1997
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §12 Abs3 litf;
AlVG 1977 §12 Abs5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/08 92/08/0129 3 VwSlg 13849 A/1993

Stammrechtssatz

Für die Abgrenzung eines "geregelten Lehrganges" iSd § 12 Abs 3 lit f von einem "einzelnen Lehrkurs" iSd § 12 Abs 5 AlVG ist nicht entscheidend, wie lange insgesamt die Schulungsmaßnahme (hier: Vorbereitungskurs für die Meisterprüfung für Tischler) dauert, und ob durch sie die Zeit (die übliche Arbeitszeit) des Anspruchswerbers, der sich ihr - entsprechend den für sie geltenden Richtlinien - unterzieht, vollständig oder doch überwiegend in Anspruch genommen wird. Abgesehen davon, daß es schon nach dem Gesetzeswortlaut auf das zeitliche Moment allein nicht ankommt, hätte das isolierte Abstellen auf diesen Umstand nämlich auch zur Folge, daß zB ein inhaltsgleicher Lehrgang zwar als ganztägige Blockveranstaltung anspruchsschädlich wäre, über einen längeren Zeitraum verteilt hingegen keinen Einfluß auf die Anspruchsberechtigung hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997080097.X03

Im RIS seit

10.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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