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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Es kommt iZm der Anschlußverpflichtung nicht darauf an, ob in einem von mehreren Geschossen eines Gebäudes, für welches die Ableitung der Abwässer in den öffentlichen Kanal ohne Pumpvorgang nicht möglich ist, tatsächlich solche Abwässer anfallen. Im Beschwerdefall besteht der Keller des von der Anschlußverpflichtung betroffenen Gebäudes neben einem Heizraum und Tankraum aus zwei Kellerräumlichkeiten in der Größe von mehr als 51 Quadratmetern und 35 Quadratmetern. Schon allein aufgrund der Ausgestaltung dieser Räumlichkeiten (zwei als "Keller" ausgewiesene, mit Estrich versehene Räumlichkeiten, ein Tankraum und ein Heizraum) und der damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit kann dort ein Anfall von Abwässern nicht ausgeschlossen werden. Im Hinblick auf die im Gesetz nicht vorgesehene Möglichkeit der Teilung der Anschlußverpflichtung auf verschiedene Geschosse des Gebäudes reicht daher die Möglichkeit des Abwasseranfalles in Räumlichkeiten - ungeachtet ihrer zulässigen und tatsächlichen Nutzung und losgelöst von vorhandenen Abwasserentsorgungseinrichtungen - aus, um diese bei Beurteilung der Frage, ob eine Anschlußverpflichtung nach § 56 NÖ BauO 1976 besteht, miteinbeziehen zu müssen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997050091.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009