RS Vwgh 1997/9/17 96/13/0070

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/02 Bundeslehrer
70/06 Schulunterricht

Norm

BDG 1979 §211;
BLVG 1965 §10;
BLVG 1965 §2;
EStG 1972 §68 Abs1;
EStG 1972 §68 Abs3;
EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs2;
EStG 1988 §68 Abs4;
SchUG 1986 §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/07/09 94/13/0041 1

Stammrechtssatz

Lehrer sind - auch in zeitlicher Hinsicht - nicht allein zur Erfüllung ihrer Lehrverpflichtung - deren zeitliches Ausmaß bei Bundeslehrern im BLVG geregelt ist - verpflichtet; weitere Verpflichtungen ergeben sich zB aus dem SchUG, BGBl 1986/472, insb dessen §§ 17 ff. So gehört etwa die Erteilung von Hausarbeiten im Rahmen der Unterrichtsarbeit sowie die Beurteilung solcher in die Unterrichtsarbeit eingebauter Leistungsformen zum Pflichtenkreis eines Lehrers (Hinweis E 10.9.1976, 2337/75, VwSlg 9113 A/1976). Kann somit schon nach § 211 BDG 1979 die Lehrverpflichtung allein nicht für die Bestimmung der Normalarbeitszeit herangezogen werden, so ist auch die Zeit der Erfüllung der Lehrverpflichtung je nach Art der erbrachten Leistung im BLVG selbst völlig unterschiedlich geregelt. Die Unterrichtsstunden sind nämlich nach § 2 Abs 1 BLVG nach den für die einzelnen Lehrverpflichtungsgruppen unterschiedlich bestimmten Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen. Die Umrechnung der Wochenstunden auf Werteinheiten ist ferner in den Abs 2 bis 7 des § 2 BLVG für spezielle Verwendungen näher geregelt. Weiters ist aus der Sicht des Abgabepflichtigen - er ist Erzieher in einer Internatsschule - § 10 BLVG zu berücksichtigen. Aus all dem folgt, daß die im § 2 BLVG angeführte (fiktive) Zeit von 20 Wochenstunden keineswegs als Normalarbeitszeit iSd § 68 EStG angesehen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996130070.X02

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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