RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0049

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §219;
BAO §236 Abs1;

Rechtssatz

Eine im wirtschaftlichen Mißverhältnis zwischen schuldhaftem Fehlverhalten und dessen neuerlicher Auswirkung erblickbare Härte ist unmittelbares und gewolltes Ergebnis des § 219 BAO. Daß die Gründe für eine verspätete Abgabenentrichtung vielfältig sein können und mit einem starren Prozentsatz vom verspätet entrichteten Abgabenbetrag dieser denkbaren Vielfalt nicht Rechnung getragen werden kann, wird vom Gesetzgeber offensichtlich in Kauf genommen, wenn er als Maßstab für den Säumniszuschlag ausschließlich auf das Ausmaß der verspätet entrichteten Abgaben abstellt, was unter Umständen auch sehr hohe Säumniszuschläge zur Folge haben kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130049.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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