RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0034

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §4 Abs3;
EStG 1988 §15 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §4 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/14/0010 E 17. Jänner 1989 VwSlg 6372 F/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Eine Betriebseinnahme liegt schon dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen im Rahmen seines Betriebes durch diesen veranlaßte geldwerte Vorteile zufließen, wobei auch ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt. Der widerrechtliche Bezug der geldwerten Vorteile schließt eine Betriebseinnahme nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130034.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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