RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0015

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Kommt beim Abgabepflichtigen eine Vermehrung seines Vermögens hervor, die er nicht aufklären kann, dann berechtigt dieser Umstand die Behörde zur Schätzung und stellt das Hervorkommen eines solchen unaufgeklärten Vermögenszuwachses auch eine Tatsache dar, welche die Abgabenbehörde zur Wiederaufnahme des Verfahrens berechtigt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130015.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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