RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0015

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0197 E 3. November 1986 RS 12

Stammrechtssatz

Die Behörde ist berechtigt, den geschätzen Betrag jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er - unter den gegebenen Umständen - am wahrscheinlichsten verdient wurde (Hinweis auf Weinzierl, Die Schätzung in der Rechtsprechung des VwGH, (2), FJ 1980/4, S 62 links unten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130015.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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