RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0049

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §221 Abs1;
BAO §236 Abs1;
BAO §50 Abs1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §21 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Unzutreffend ist das Argument, nach Abgabe eines Anbringens beim unzuständigen Finanzamt stünde es nicht mehr "in der Macht des Abgabepflichtigen", über das Schriftstück zu verfügen. Selbst für den sehr unwahrscheinlichen Fall, daß der Beamte der Einlaufstelle des Finanzamtes sich geweigert hätte, das von ihm selbst als fehlgeleitetes Schriftstück bezeichnete Anbringen dem Mitarbeiter des Abgabepflichtigen auf dessen Verlangen wiederum zurückzugeben, damit es dieser unter Beachtung der ihm zumutbaren Vorsicht noch fristgerecht beim zuständigen Finanzamt hätte einreichen können - eine derartige Vorgangsweise ist als Alternative ausdrücklicn im § 50 Abs 1 BAO vorgesehen - hätte noch immer die Möglichkeit bestanden, dem zuständigen Finanzamt fristgerecht eine weitere Ausfertigung der Umsatzsteuervoranmeldung zuzuleiten. Die verspätete Gutschrift der Vorsteuer und damit die verspätete Entrichtung der fälligen Selbstbemessungsabgaben ist daher in erster Linie auf ein dem Abgabepflichtigen zuzurechnendes Fehlverhalten seines Mitarbeiters und nicht auf ein solches der Abgabenbehörde zurückzuführen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130049.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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