RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0180

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
BAO §166;
BAO §167;
BAO §183 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein tauglicher Beweisantrag hat nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema zu nennen (Hinweis E 2.3.1993, 92/14/0182). Von der Aufnahme gegebenenfalls beantragter Beweise ist ua dann abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt oder unerheblich sind. "Bezüge" auf Personen allein stellen noch keinen tauglichen Beweisantrag dar.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Erheblichkeit des Beweisantrages Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130180.X01

Im RIS seit

07.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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