RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0080

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §217 Abs1;
BAO §236 Abs1;
UStG 1972 §12;
UStG 1972 §21 Abs1;

Rechtssatz

Bei der GmbH und ihrer Tochtergesellschaft handelt es sich um zwei unterschiedliche Steuersubjekte. Daran vermag auch ihre konzernmäßige Verflechtung nichts zu ändern. Eine gleichsam saldierende Betrachtungsweise kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht. Denn bei verschiedenen, durch wechselseitige Geschäfte verbundenen Unternehmen stehen regelmäßig Umsatzsteuer-Zahlungsverpflichtungen und Vorsteuerabzugsberechtigungen einander gegenüber, ohne daß deswegen gesagt werden könnte, Säumniszuschläge, die auf nicht fristgerecht zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtete Umsatzsteuerzahlungen zurückzuführen sind, seien mit Rücksicht auf einen gleichzeitig einem anderen Unternehmen zustehenden, aber noch nicht geltend gemachten bzw realisierten Vorsteuerabzug unbillig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130080.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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