RS Vwgh 1997/9/17 95/13/0017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §79 Abs2 Z4;
BewG 1955 §79 Abs2 Z5;

Rechtssatz

In § 79 Abs 2 Z 4 BewG wird der Inlandsbezug der gewerblich genutzten Urheberrechte durch die Eintragung in ein inländisches Buch oder Register hergestellt, in § 79 Abs 2 Z 5 BewG ergibt sich der Inlandsbezug hingegen aus der Überlassung der Wirtschaftsgüter an einen inländischen gewerblichen Betrieb; aus der in § 79 Abs 2 Z 4 BewG enthaltenen Wortfolge "mit Ausnahme von Urheberrechten an Werken der bildenden Kunst, des Schrifttums und der Tonkunst" kann nicht entnommen werden, daß diese Rechte der inländischen Besteuerung überhaupt entzogen seien, vielmehr wird hinsichtlich solcher Rechte der Inlandsbezug nicht durch eine Eintragung in ein inländisches Buch oder Register, sondern durch die Überlassung an einen inländischen gewerblichen Betrieb hergestellt. Daß dabei im Inland nunmehr keine Bücher oder Register geführt werden, in denen derartige Urheberrechte eingetragen sind, ist dabei nicht weiter von Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995130017.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten