RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0100

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Veröffentlicht am 17.09.1997
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §212 Abs2;
BAO §212a Abs9;
BAO §276 Abs1;
BAO §288 Abs1 litd;
BAO §93 Abs3 lita;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Geht das Finanzamt in einer Berufungsvorentscheidung sachbezogen ausreichend auf das Berufungsvorbringen ein und erstattet der Berufungswerber in seinem Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz kein weiteres Vorbringen, so ist der Abgabenbehörde zweiter Instanz kein Begründungsmangel anzulasten, wenn sie zur Begründung ihrer Entscheidung auf jene der Berufungsvorentscheidung verweist. Hat das Finanzamt die Berufung gegen die Vorschreibung von Aussetzungszinsen mit Berufungentscheidung abgewiesen und seine Entscheidung mit dem Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des § 212 Abs 2 BAO und des § 212a Abs 9 BAO begründet, so enthält die Berufungsvorentscheidung mit diesem Hinweis eine (gerade noch) ausreichende Begründung, auf die die Berufungsbehörde Bezug nehmen kann, weil das Gesetz die Vorschreibung von Aussetzungszinsen für die gesamte Dauer des Berufungsverfahrens vorsieht, selbst wenn dieses unangemessen lange dauert, und die Bestimmungen betreffend die Aussetzung der Einhebung nur für die Dauer eines Berufungsverfahrens, nicht jedoch für ein allenfalls anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren gelten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130100.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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