RS Vwgh 1997/9/17 93/13/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.1997
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §138;
BAO §147;
BAO §161 Abs1;

Rechtssatz

Die Auffassung, § 138 BAO sei in erster Linie im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen (§§ 147 ff BAO) von Bedeutung, im Rahmen der Veranlagung sei aber eine umfassende Überprüfung der Erklärung des Abgabepflichtigen "nicht geboten" und auch "nicht vorgesehen", findet im Gesetz keine Stütze. Es mag zutreffen, daß Abgabenbehörden die Abgabenerklärungen mehr oder weniger ungeprüft den Abgabenbescheiden zugrunde legen und eine Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Erklärungen einer nachfolgenden abgabenrechtlichen Prüfung überlassen (sogenannte "Soforteingabefälle"). Im Gesetz ist jedoch eine solche Vorgangsweise nicht vorgesehen (vgl § 115 Abs 1 BAO). Daß diese Verpflichtung der Abgabenbehörden nicht erst im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung zum Tragen kommt, ergibt sich zweifelsfrei aus den §§ 161 ff BAO. Es kann keine Rede davon sein, daß die Abgabenbehörde bei Prüfung der Abgabenerklärungen und der Ermittlung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes geringere Befugnisse hätte als im Rahmen abgabenbehördlicher Prüfungen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993130059.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten