RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0395

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

25/02 Strafvollzug
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
StVG §120;
StVG §121;
StVG §22 Abs3;
ZustG §9;

Rechtssatz

Gemäß § 22 Abs 3 StVG greift (abgesehen von den Fällen einer Entscheidung des Vollzugsgerichtes) ein formelles Verfahren und eine bescheidmäßige Erledigung nur im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei der Erledigung von Beschwerden der Strafgefangenen Platz. Der formlosen Verkündung einer Anordnung gemäß § 22 Abs 3 StVG kommt daher keine Bescheidqualität zu, sie hat daher auch nicht an den Zustellungsbevollmächtigten des Strafgefangenen zu erfolgen (hier: Mündliche Mitteilung einer Arbeitseinteilung an den anwaltlich vertretenen Strafgefangenen).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Justiz Justizverwaltung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200395.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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