RS Vfgh 1996/6/13 V64/96, G142/96

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs1 / Allg
AuslBG BundeshöchstzahlV 1995, BGBl 944/1994 idF BGBl 163/1995
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §11
AuslBG §12a

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit der Ermächtigung des Arbeitsmarktservice zur Erteilung von Sicherungsbescheinigungen und Beschäftigungsbewilligungen auch ab Erreichen der in der BundeshöchstzahlV 1995 festgelegten Zahl bis zum Inkrafttreten der Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz 1995 mangels gesetzlicher Grundlage nach der alten Rechtslage

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrags auf Aufhebung eines Teils der BundeshöchstzahlV 1995.

Der Verfassungsgerichtshof versteht den (Primär-)Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, in dessen Spruch zwar von der "Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Bundeshöchstzahl 1995, BGBl. 944/1994" die Rede ist, angesichts der Begründung dieses Antrages dahin, daß sich die vom Verwaltungsgerichtshof begehrte Feststellung auf die zuletzt genannte Fassung des zweiten Satzes der BundeshöchstzahlV 1995 bezieht.

Der (normative) Gehalt des zweiten Satzes der BundeshöchstzahlV 1995 besteht darin, daß die mit der Vollziehung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes betrauten Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen in die Lage versetzt werden, Sicherungsbescheinigungen (und Beschäftigungsbewilligungen) auch ab Erreichen der im ersten Satz der BundeshöchstzahlV 1995 festgelegten Zahl zu erteilen.

Für eine solche (Sicherungsbescheinigungen betreffende) Regelung findet sich für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG BGBl. 257/1995 weder in §12a AuslBG (idF BGBl. 501/1993) noch in einer sonstigen Gesetzesvorschrift eine Grundlage. Insbesondere ist auch der die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung regelnde §4 Abs7 AuslBG (idF BGBl. 450/1990) nicht geeignet, für diese Regelung, jedenfalls soweit sie die Ausstellung von Sicherungsbescheinigungen zum Gegenstand hat, eine Grundlage zu bilden. Erst durch die Novellierung bzw. Ergänzung des AuslBG durch die Novelle BGBl. 257/1995 (s. den mit dieser Novelle eingefügten Abs6 des §11 iVm §4 Abs7 und §12a Abs2 AuslBG in dieser Fassung) erhielten somit die angefochtenen Worte der BundeshöchstzahlV 1995 nachträglich eine gesetzliche Deckung.

Selbst wenn man mit dem Bundesminister davon ausginge, daß eine Regelung, wie sie mit der Novelle BGBl. 257/1995 erreicht wurde, aus verfassungsrechtlichen Gründen auch schon vorher geboten gewesen wäre, könnte es nicht Aufgabe der Verwaltung sein, den Gesetzgeber zu korrigieren.

Die Worte "und Sicherungsbescheinigungen" im letzten Satz der BundeshöchstzahlV 1995 (idF BGBl. 163/1995) waren daher bis zum Ablauf des 11.04.95 (12.04.95 Inkrafttreten der Novelle zum AuslBG BGBl 257/1995) gesetzwidrig.

Entscheidungstexte

  • V 64/96,G 142/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 13.06.1996 V 64/96,G 142/96

Schlagworte

Auslegung eines Antrages, VfGH / Antrag, Ausländerbeschäftigung, VfGH / Sachentscheidung Allg, Sanierung, Verordnungserlassung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V64.1996

Dokumentnummer

JFR_10039387_96V00064_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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