RS Vwgh 1997/9/18 97/20/0166

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/18 91/01/0042 3

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rsp des VwGH begründet der Umstand, daß höhere Bargeldbeträge transportiert werden (hier über 100.000 S) - im besonderen gilt dies für Transporte, die auch tagsüber durchgeführt werden können, die nicht in zeitlich regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden und die insbesondere nicht durch Gegenden mit einer deutlich höheren Kriminalitätsbelastung führen - , für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997200166.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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