RS Vfgh 1996/6/13 G1395/95, G24/96, G28/96, G87/96, G88/96, G89/96, G90/96, G91/96, G92/96, G151/96,

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Veröffentlicht am 13.06.1996
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
62/01 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs1 / Allg
B-VG Art140 Abs4
StGG Art5
AuslBG BundeshöchstzahlenüberziehungsV, BGBl 278/1995
AuslBG §4 Abs7
AuslBG §12a
VfGG §65a
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. AuslBG § 4 heute
  2. AuslBG § 4 gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 4 gültig von 20.07.2023 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2023
  4. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  5. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2022
  6. AuslBG § 4 gültig von 01.11.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 168/2022
  7. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 217/2021
  8. AuslBG § 4 gültig von 01.09.2018 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. AuslBG § 4 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  10. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  11. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2012
  12. AuslBG § 4 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  13. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2009
  14. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  15. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  16. AuslBG § 4 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  17. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2004 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2003
  18. AuslBG § 4 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  19. AuslBG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  20. AuslBG § 4 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  21. AuslBG § 4 gültig von 12.04.1995 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  22. AuslBG § 4 gültig von 01.07.1994 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  23. AuslBG § 4 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. VfGG § 65a heute
  2. VfGG § 65a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VfGG § 65a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VfGG § 65a gültig von 01.01.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. VfGG § 65a gültig von 01.07.1976 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 311/1976

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit der als absolute Sperre wirkenden Festlegung einer Höchstzahl für Beschäftigungsbewilligungen für Ausländer; Unverhältnismäßigkeit und Unsachlichkeit einer solchen undifferenzierten Regelung aufgrund der Unmöglichkeit der Berücksichtigung öffentlicher oder gesamtwirtschaftlicher Interessen; keine Verfassungswidrigkeit mehr seit der Einfügung einer Ausnahmeregelung für bestimmte Ausländer und einer Ermächtigung zur Erlassung einer Verordnung zur Überziehung der Bundeshöchstzahl

Rechtssatz

Die Regelung über die Notwendigkeit einer Bewilligung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und jene Regelungen, die näher bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Bewilligung zu erteilen und unter welchen Voraussetzungen sie zu versagen ist, greifen in die durch die Eigentumsgarantie des Art5 StGG im Rahmen dieses Grundrechts mitgewährleistete Privatautonomie ein. Der Gesetzgeber muß bei derartigen Regelungen darauf achten, daß ein billiger Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes des einzelnen hergestellt wird. Der Gesetzgeber darf daher Regelungen, die sich als Beschränkungen des Grundrechts erweisen, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur vorsehen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist (vgl. VfSlg. 12.227/1989, 13.659/1993, VfGH E v 09.03.95, G28/93, sowie die im Prüfungsbeschluß zitierten Entscheidungen des EGMR).Die Regelung über die Notwendigkeit einer Bewilligung zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und jene Regelungen, die näher bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine solche Bewilligung zu erteilen und unter welchen Voraussetzungen sie zu versagen ist, greifen in die durch die Eigentumsgarantie des Art5 StGG im Rahmen dieses Grundrechts mitgewährleistete Privatautonomie ein. Der Gesetzgeber muß bei derartigen Regelungen darauf achten, daß ein billiger Ausgleich zwischen den Erfordernissen des Allgemeininteresses und denen des Grundrechtsschutzes des einzelnen hergestellt wird. Der Gesetzgeber darf daher Regelungen, die sich als Beschränkungen des Grundrechts erweisen, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise nur vorsehen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt und nicht unverhältnismäßig und unsachlich ist vergleiche VfSlg. 12.227/1989, 13.659/1993, VfGH E v 09.03.95, G28/93, sowie die im Prüfungsbeschluß zitierten Entscheidungen des EGMR).

Zwar ist die Festlegung von Kontingenten und Höchstzahlen im Ausländerbeschäftigungsrecht an sich unbedenklich, doch wird eine derartige Regelung dann unverhältnismäßig und unsachlich, wenn eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zugunsten von aufenthaltsberechtigten Ausländern bei Erreichen einer bestimmten absoluten und nicht weiter differenzierenden Höchstzahl ausnahmslos unmöglich ist und im Gesetz auch keine Vorkehrungen getroffen sind, die es der Behörde ermöglichen, innerhalb der Höchstzahl oder bei deren Überschreitung etwa nach der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedeutung der beantragten Bewilligungen zu differenzieren, sodaß die Erteilung beispielsweise auch dann nicht zulässig ist, wenn die Beschäftigung im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse geradezu erforderlich erscheint. Die als absolute Sperre wirkende Bestimmung des §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 450/1990, die in dieser Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. 257/1995 galt, war angesichts dessen verfassungswidrig.Zwar ist die Festlegung von Kontingenten und Höchstzahlen im Ausländerbeschäftigungsrecht an sich unbedenklich, doch wird eine derartige Regelung dann unverhältnismäßig und unsachlich, wenn eine Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zugunsten von aufenthaltsberechtigten Ausländern bei Erreichen einer bestimmten absoluten und nicht weiter differenzierenden Höchstzahl ausnahmslos unmöglich ist und im Gesetz auch keine Vorkehrungen getroffen sind, die es der Behörde ermöglichen, innerhalb der Höchstzahl oder bei deren Überschreitung etwa nach der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Bedeutung der beantragten Bewilligungen zu differenzieren, sodaß die Erteilung beispielsweise auch dann nicht zulässig ist, wenn die Beschäftigung im öffentlichen oder gesamtwirtschaftlichen Interesse geradezu erforderlich erscheint. Die als absolute Sperre wirkende Bestimmung des §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990,, die in dieser Fassung bis zum Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, galt, war angesichts dessen verfassungswidrig.

Die Regelung des §4 Abs7 AuslBG in der geltenden Fassung BGBl. 257/1995 hält der Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsprüfung stand und entspricht damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.Die Regelung des §4 Abs7 AuslBG in der geltenden Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, hält der Verhältnismäßigkeits- und Sachlichkeitsprüfung stand und entspricht damit den verfassungsrechtlichen Anforderungen.

Die Sperrwirkung des §4 Abs7 AuslBG ist nämlich derzeit keine absolute mehr:

Zum einen sind von ihr alle Ausländer ausgenommen, die einen Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG erworben haben.

Zum anderen ermächtigt die mit der Novelle BGBl. 257/1995 der Regelung über die Bundeshöchstzahl hinzugefügte Bestimmung des §12a Abs2 AuslBG zur Erlassung einer Verordnung, mit der die Überziehung der Bundeshöchstzahl ermöglicht wird. Diese Überziehungsmöglichkeit wurde durch die schon zitierte BundeshöchstzahlenüberziehungsV, BGBl. 278/1995, so ausgestaltet, daß sie die Arbeitsmarktverwaltung bei verfassungs- und gesetzeskonformer Vollziehung in die Lage versetzt, in Fällen von besonderem öffentlichen (gesellschaftlichen, gesamtwirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen) Interesse Beschäftigungsbewilligungen zu erteilen, wenngleich es auch nach dieser Rechtslage in Einzelfällen zu Härten kommen kann (die bei generellen Regelungen eben nicht vermeidbar sind, vgl. etwa VfSlg. 8871/1980).Zum anderen ermächtigt die mit der Novelle Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, der Regelung über die Bundeshöchstzahl hinzugefügte Bestimmung des §12a Abs2 AuslBG zur Erlassung einer Verordnung, mit der die Überziehung der Bundeshöchstzahl ermöglicht wird. Diese Überziehungsmöglichkeit wurde durch die schon zitierte BundeshöchstzahlenüberziehungsV, Bundesgesetzblatt 278 aus 1995,, so ausgestaltet, daß sie die Arbeitsmarktverwaltung bei verfassungs- und gesetzeskonformer Vollziehung in die Lage versetzt, in Fällen von besonderem öffentlichen (gesellschaftlichen, gesamtwirtschaftlichen oder betriebswirtschaftlichen) Interesse Beschäftigungsbewilligungen zu erteilen, wenngleich es auch nach dieser Rechtslage in Einzelfällen zu Härten kommen kann (die bei generellen Regelungen eben nicht vermeidbar sind, vergleiche etwa VfSlg. 8871/1980).

Erst mit dem Wirksamwerden dieser Verordnung am 22.04.95 wurde eine Rechtslage geschaffen, die hinsichtlich der Gründe für eine Überziehung und hinsichtlich der Zahl der insgesamt zulässigen Beschäftigungsbewilligungen die Arbeitsmarktverwaltung in die Lage setzte, bei besonderen Umständen zusätzliche Bewilligungen zu erteilen.

Es war daher auszusprechen, daß §4 Abs7 AuslBG idF BGBl. 257/1995 bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig war.Es war daher auszusprechen, daß §4 Abs7 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 257 aus 1995, bis zum Ablauf des 21. April 1995 verfassungswidrig war.

Die im hg. Verfahren G88/96 von der beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Gesellschaft für ihre Äußerung begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da es im Fall von aufgrund von Gerichtsanträgen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren Aufgabe der antragstellenden Gerichte ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen (vgl. zB VfSlg. 10.832/1986).Die im hg. Verfahren G88/96 von der beim Verwaltungsgerichtshof beschwerdeführenden Gesellschaft für ihre Äußerung begehrten Kosten waren nicht zuzusprechen, da es im Fall von aufgrund von Gerichtsanträgen eingeleiteten Normenprüfungsverfahren Aufgabe der antragstellenden Gerichte ist, über allfällige Kostenersatzansprüche nach den für ihre Verfahren geltenden Vorschriften zu erkennen vergleiche zB VfSlg. 10.832/1986).

(Anlaßfälle: E v 21.06.96, B1659/95; E v 20.06.96, B1367/95; E v 21.06.96, B783/95; E v 20.06.96, B729/95 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausländerbeschäftigung, Verordnungserlassung, Sanierung, VfGH / Sachentscheidung Allg, VfGH / Kosten, Privatautonomie, Eigentumseingriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G1395.1995

Dokumentnummer

JFR_10039387_95G01395_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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