RS Vwgh 1997/9/18 95/20/0715

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Veröffentlicht am 18.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs2;
AVG §18 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/02/06 95/20/0019 3

Stammrechtssatz

Weist ein Schriftstück nicht zumindest eine Genehmigung iSd § 18 Abs 2 zweiter Satz AVG auf, so ist dieser Mangel auch durch die Beglaubigung iSd § 18 Abs 4 zweiter und letzter Satz AVG nicht sanierbar.

Schlagworte

Ausfertigung mittels EDV Beglaubigung der Kanzlei Rechtmäßigkeit behördlicher Erledigungen Unterschrift des Genehmigenden

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995200715.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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