RS Vwgh 1997/9/19 95/19/1418

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1997
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Index

27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art2;
RAO 1868 §10 Abs1;
RAO 1868 §26 Abs5;
RAO 1868 §45 Abs1;
RAO 1868 §45 Abs4;

Rechtssatz

Aus § 10 Abs 1, § 26 Abs 5 und § 45 Abs 1 und Abs 4 RAO ergibt sich kein Anspruch der Partei auf Bestellung eines bestimmten, von ihr gewünschten Rechtsanwaltes zu ihrer Vertretung im Rahmen der Verfahrenshilfe. Ebensowenig kann dem Gesetz ein Anspruch der Partei entnommen werden, daß der einmal bestellte Rechtsanwalt seine Vertretung weiterführen müsse. Das Gesetz räumt der Partei lediglich das Recht ein, aus bestimmten Gründen einen Antrag auf Enthebung des Rechtsanwaltes zu stellen bzw gegen dessen Bestellung Vorstellung zu erheben, wobei dahingestellt bleiben kann, ob mit der Vorstellung auch Enthebungsgründe erfolgreich geltend gemacht werden könnten. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß der Partei ein Anspruch auf Beiziehung im Verfahren der Behörde ÜBER DIE EINEN

ANTRAG DES BESTELLTEN RECHTSANWALTES AUF ENTHEBUNG ENTHALTENDE

VORSTELLUNG DIESES BESTELLTEN RECHTSANWALTES zukommt. In diesem Verfahren vor den Behörden der Rechtsanwaltskammer, das nicht durch das allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist (Art II EGVG; Hinweis E 25.3.1987, 86/01/0193), ist eine Parteistellung ausschließlich dem Antragsteller (hier zugleich Vorstellungswerber) eingeräumt worden. Dies zeigt auch § 45 Abs 5 RAO, nach dem der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nur das Gericht von Bestellung oder Enthebung eines Rechtsanwaltes zum Verfahrenshelfer zu verständigen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995191418.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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