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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AufG 1992 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Umstand allein, daß es der Fremde verabsäumt, die zur Aufnahme einer - ausländerbeschäftigungsrechtlich zulässigen - Erwerbstätigkeit erforderliche (weitere) Bewilligung nach dem AufenthaltsG 1992 einzuholen, rechtfertigt noch nicht die Annahme, der weitere Aufenthalt des Fremden aufgrund der zu erteilenden Bewilligung werde die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit iSd § 10 Abs 1 Z 4 FrG 1993 gefährden (Hinweis E 7.3.1997, 95/19/0682).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996191837.X02Im RIS seit
02.05.2001