RS Vwgh 1997/9/23 97/14/0058

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §138 Abs1;
BAO §167 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/21 89/13/0079 2

Stammrechtssatz

Beweislose Behauptungen muß eine Beh dann nicht als Glaubhaftmachung gelten lassen, wenn Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut eher gegen den behaupteten Sachverhalt sprechen. Die Erzielung von Roulettegewinnen erscheint nicht schon mit deren Behauptung glaubhaft gemacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140058.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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