RS Vwgh 1997/9/23 97/14/0058

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §138 Abs1;

Rechtssatz

Nachdem die Abgabenbehörde festgestellt hat, die vom Abgabepflichtigen angeführten Anschriften von Angehörigen, die ihm nach seinen Angaben Darlehen gewährt hätten, seien fingiert, ist sie keineswegs verpflichtet, den Abgabepflichtigen aufzufordern, nunmehr die richtigen Anschriften bekanntzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140058.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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