RS Vwgh 1997/9/23 97/14/0104

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §167 Abs1;

Rechtssatz

Ein Tatsachenirrtum kommt unter den Voraussetzungen des § 167 Abs 1 FinStrG als Wiedereinsetzungsgrund nur dann in Betracht, wenn er noch vor Ablauf der Frist aufgetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140104.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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