RS Vwgh 1997/9/23 97/14/0104

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Veröffentlicht am 23.09.1997
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §167 Abs1;

Rechtssatz

Die im Verkehr mit Behörden und Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche Sorgfalt macht es notwendig, daß der Empfänger einer Sendung den Zustelltag vermerkt und die dadurch ausgelöste Frist in Evidenz hält, um so einer allfälligen Fristversäumung vorzubeugen (Hinweis B 21.11.1996, 96/07/0193).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140104.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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