RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0203

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §87 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/29 93/04/0130 8 (hier: Das Vorbringen, daß die letzten Verwaltungsübertretungen 2 Jahre zurücklägen und der Gewerbeberechtigte sein Verhalten "jedenfalls schon jetzt radikal geändert" habe, läßt angesichts einer Zahl von 77 Straftbescheiden nach allgemeinen Erfahrungsgrundsätzen eine negative Zukunftsprognose iSd § 87 Abs 3 GewO 1994 noch nicht rechtswidrig erscheinen)

Stammrechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Gewerbebehörde, die Gewerberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern (Hinweis E 13.9.1988, 87/04/0058).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030203.X03

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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