RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
VStG §24;
VStG §40 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/02/18 92/07/0016 4

Stammrechtssatz

Aus der Bestimmung des § 40 Abs 2 VStG ist kein Recht der Partei abzuleiten, den gesamten Akt in Kopie von der Behörde zugesandt zu erhalten. Die gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbare Bestimmung des § 17 Abs 1 AVG sieht lediglich das Recht der Partei vor, an Ort und Stelle, somit im Amtsgebäude der Behörde, Abschriften der Akten oder Aktenteile selbst anzufertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen zu lassen. Der vom Besch reklamierte Anspruch auf Übersendung einer Ablichtung der Anzeige samt ihrer Beilagen besteht nicht (Hinweis E 20.11.1986, 86/02/0091).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030096.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten