RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0107

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GBefG 1952 §16 Abs1 Z2;
GBefG 1952 §6 Abs1;
GBefG TafelV 1983 Anl1;
GBefG TafelV 1983 Anl2;
LKW-TafelV 1995 §6 Abs4;
VStG §1 Abs2;

Rechtssatz

§ 6 Abs 4 der Verordnung BGBl Nr 1995/304 (LKW-TafelV 1995) erlaubt dem Güterkraftverkehrsunternehmer NICHT schlechthin für einen Zeitraum von acht Wochen die Verwendung von nicht mit den erforderlichen Tafeln versehenen Kraftfahrzeugen zur Ausübung einer Konzession für die gewerbsmässige Beförderung von Gütern, wenn die Tafeln gem Anlage 1 der Verordnung wegen der Gestehungsdauer nicht unmittelbar bei Erteilung der Konzession oder bei Vermehrung der Anzahl der KFZ ausgefolgt werden können; diese Bestimmung sieht VIELMEHR vor, daß in diesem Fall die Tafeln gem Anlage 2 Z 2 oder Z 3 der Verordnung dem Güterkraftverkehrsunternehmer für die Dauer von höchstens acht Wochen zu überlassen sind. Dem Güterkraftverkehrsunternehmer, der entgegen der GBefG TafelV 1983 Transporte ohne auf dem KFZ angebrachte Tafeln durchgeführt hat, kommt somit durch das Inkrafttreten der LKW-TafelV 1995 kein als Anwendungsfall des § 1 Abs 2 VStG zu wertender Wegfall der Strafbarkeit zugute.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030107.X01

Im RIS seit

06.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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