RS Vwgh 1997/9/24 97/12/0152

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
72/13 Studienförderung

Norm

AVG §56
StudFG 1992 §50 Abs1 Z4
StudFG 1992 §51 Abs1
StudFG 1992 §70

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/06/24 90/12/0255 1

Stammrechtssatz

Das Erlöschen des Anspruches auf Studienbeihilfe tritt ex lege ein (Hinweis E 22.2.1991, 89/12/0114). Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist aber dennoch zulässig, weil ein öffentliches Interesse bzw - objektiv gesehen - auch ein Interesse der Studierenden an einer rechtlichen Klarstellung durch Erlassung eines Bescheides besteht.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideVwRallg3/4 Zuerkennung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120152.X01

Im RIS seit

25.11.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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