RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0096

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §22;
VStG §51c;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/01/27 92/03/0268 3

Stammrechtssatz

Durch die Verhängung mehrerer Geldstrafen gegen denselben Täter wegen mehrerer Verwaltungsübertretungen in einer einheitlichen Bescheidausfertigung wird nicht bewirkt, daß die Geldstrafen insgesamt zusammenzurechnen sind und eine Veränderung in der Zusammensetzung des unabhängigen Verwaltungssenates (§ 51c VStG) eintritt. Wenn jede dieser Geldstrafen unter S 10.000,-- liegt, insgesamt diese Grenze aber überstiegen wird, ist zur Erledigung der Berufung das Einzelmitglied des unabhängigen Verwaltungssenates berufen, auch wenn der Beschuldigte alle Strafen anficht. Dies folgt daraus, daß es sich in solchen Fällen rechtlich gesehen nicht um einen Bescheid handelt, sondern um mehrere, die über verschiedene Taten - also über verschiedene Sachen - absprechen (§ 22 VStG) und nur gemeinsam ausgefertigt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030096.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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