RS Vwgh 1997/9/24 96/12/0089

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1997
beobachten
merken

Index

L24006 Gemeindebedienstete Steiermark
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

DGO Graz 1957 §41b;
MSchG 1979 §15 Abs1;

Rechtssatz

Der Karenzurlaub nach § 15 Abs 1 MSchG ist im Anschluß an die Zeit des Beschäftigungsverbotes zu gewähren. Der Beginn des Karenzurlaubes kann nach der gesetzlichen Bestimmung nur durch die im zweiten Satz des § 15 Abs 1 MSchG genannten Tatbestände, nämlich Verbrauch eines Gebührenurlaubes oder Krankheit oder Unglücksfall, hinausgeschoben werden, nicht aber durch Sonderurlaub oder Zeitausgleich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996120089.X01

Im RIS seit

16.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten