RS Vwgh 1997/9/24 97/03/0110

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
99/03 Kraftfahrrecht

Norm

ADR 1973;
GGSt §22 Abs1 Z7;
GGSt §32 Abs3;
GGSt §42 Abs2 Z13;
VStG §1 Abs1;

Rechtssatz

Daß die gem § 42 Abs 2 Z 13 GGSt unter Strafsanktion gestellte Gebotsnorm des § 32 Abs 3 GGSt erst durch die Bestimmungen des ADR konkretisiert wird, verstößt nicht gegen den Grundsatz des § 1 Abs 1 VStG, da der durch den Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen des ADR umschriebene strafbare Tatbestand klar und eindeutig erkennbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997030110.X02

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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