RS Vwgh 1997/9/24 97/12/0178

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Veröffentlicht am 24.09.1997
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):99/12/0100 E 22. November 2000

Rechtssatz

Hat die österreichische Bundesregierung den Beamten für die von ihm angestrebte Funktion eines Beamten der Europäischen Gemeinschaft der Besoldungsgruppe A 1 der Anstellungsbehörde vorgeschlagen, hat sie insoweit an seiner Ernennung (im weitesten Sinn) mitgewirkt und damit ihr besonderes Interesse daran dokumentiert. Gewährt die zuständige Dienstbehörde dem Beamten in der Folge einen Karenzurlaub nach § 75 Abs 1 BDG 1979 in der Dauer von fünf Jahren - wenn auch unter Vorbehalt der Entscheidung nach § 75 Abs 3 BDG 1979 idF 1990/447 -, kann der Beamte wegen seiner vorausgegangenen Unterstützung durch die Bundesregierung in seinem Ernennungsverfahren ernsthaft darauf vertrauen, daß die Nachsichtsentscheidung iSd § 75 Abs 3 BDG 1979 mit der Dauer des gewährten Karenzurlaubes abgestimmt werde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997120178.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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