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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FinStrG §4 Abs2;Rechtssatz
Die sogenannte Günstigkeitsregel des § 4 Abs 2 FinStrG betrifft immer nur die Frage geändeter strafgesetzlicher Vorschriften, die jedoch nicht Platz greift, wenn sich die der Tat zugrundeliegenden abgabenrechtlichen Normen ändern. Die Frage der Steuerpflicht ist ungeachtet späterer Rechtsänderungen immer nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Vorschriften zu beurteilen und vermag eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung einer bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch zu tun.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996160108.X01Im RIS seit
11.07.2001