RS Vwgh 1997/9/25 96/16/0134

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §12;
BewG 1955 §68 Abs1;
ErbStG §19 Abs1;
EStG 1972 §6 Z2;
EStG 1988 §6 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/04/29 90/13/0292 1

Stammrechtssatz

Nach Lehre und Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, daß der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung sich mit seinen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten deckt. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann, daß und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag wesentliche Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, daß am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder daß sich die Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (Hinweis BFH Urteil 17.1.1978, VIII R 31/75, BStBl II 335).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160134.X06

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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