RS Vwgh 1997/9/25 96/16/0197

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §861;
ABGB §862a;
KVG 1934 §17 Abs1;
KVG 1934 §17 Abs3;

Rechtssatz

Nach den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen Rechts kommt eine Vereinbarung unter nicht gleichzeitig anwesenden Partnern im Wege von Anbot und Annahme dort zustande, wo die Annahmeerklärung des Oblaten dem Offerenten zukommt, das heißt, wo sie in seinen Machtbereich gelangt (Hinweis E 23.11.1967, 1207/66, VwSlg 3684 F/1966). Dabei wird der Zugang einer Erklärung an den Vertreter des Geschäftsherrn letzterem sogleich zugerechnet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160197.X01

Im RIS seit

11.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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