RS Vwgh 1997/9/25 97/16/0209

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.1997
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27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP1 Anm3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/05/31 95/16/0097 2

Stammrechtssatz

Aus der in § 1 Abs 1 GGG enthaltenen Wendung "nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil des Bundesgseetzes bildenden Tarifs" ist ersichtlich, daß von der Gebührenpflicht formale äußere Tatbestände erfaßt sind (Hinweis Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren/4, E 2 zu § 1 GGG). Ungeachtet ihrer Bezeichnung als Gebühren steht der Abgabencharakter der Gerichtsgebühren als ausschließliche Bundesabgabe außer Zweifel (Hinweis E 22.3.1984, 83/15/0079). Keineswegs stellen sich die Gerichtsgebühren als Gegenleistung für eine von den Gerichten erbrachte Leistung iSd Äquivalenzprinzips dar (Hinweis E 4.11.1994, 94/16/0231). Damit ist auch die Meinung verfehlt, eine Ermäßigung der Gebühr sei immer dann möglich, wenn einem Gebührenpflichtigen "aus seiner Eingabe kein Recht erwächst oder erwachsen kann".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997160209.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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