Index
21/01 HandelsrechtNorm
GrEStG 1987 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):97/16/0330 Serie (erledigt im gleichen Sinn):2000/16/0893 E 17. Mai 2001 2000/16/0891 E 17. Mai 2001 2000/16/0892 E 17. Mai 2001Rechtssatz
Der Alleinvermittlungsauftrag unterscheidet sich vom gewöhnlichen Maklervertrag durch das Moment der Unwiderruflichkeit. Da auch dem Abgabepflichtigen für die in den Verträgen genannte Laufzeit von je sechs Monaten die ihm übertragene Aufgabe als "alleiniger" Vermittlungsauftrag (richtig Verkaufsauftrag) übertragen war, kann seiner Position somit während der genannten Zeiträume auch das Element der Unwiderruflichkeit zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997160329.X02Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
27.06.2011