RS Vwgh 1997/9/25 96/16/0281

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §15 Abs1 Z7;
ErbStG §19;

Rechtssatz

Ist Vermögen seinerzeit von Eltern an Kinder teils entgeltlich, teils unentgeltlich übergegangen, so kommt die Abgabenfreiheit beim Rückfall nur für jenen Teil des Vermögens in Betracht, der seinerzeit unentgeltlich an die Kinder übergegangen ist. Dabei ist festzustellen, in welchem Verhältnis bei der früheren gemischten Schenkung, nach steuerlichen Bewertungsmaßstäben (vgl § 19 ErbStG) ermittelt, der Überschuß zum Gesamtwert der Zuwendung vor Abzug der Schulden und Lasten stand. Ein diesem Verhältnis entsprechender Teil des steuerlichen Wertes des Rückfalls bleibt dann steuerfrei (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0006, VwSlg 6239 F/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996160281.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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