RS VwGH Erkenntnis 1997/09/25 96/16/0261

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Veröffentlicht am 25.09.1997
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Kein Vorabentscheidungsantrag aus sonstigen Gründen (RIS: keinVORAB3); Rechtssatz

Die Richtlinie des Rates vom 7.7.1969 betreffend indirekte Steuern auf die Ansammlung von Kapital 69/335/EWG läßt neben der Gesellschaftsteuer sehr wohl Abgaben mit Gebührencharakter zu. Diese Abgaben dürfen allerdings nur solche sein, die als Gegenleistung für im Allgemeininteresse gesetzlich vorgeschriebene Vorgänge, wie etwa die Eintragung von Kapitalgesellschaften, erhoben werden. Die Höhe dieser Abgaben, die je nach der Gesellschaftsform verschieden sein kann, muß nach den Kosten des Vorganges, die pauschaliert werden können, berechnet sein (Hinweis E 25.9.1997, 97/16/0050, 0061).

Im RIS seit
09.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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