RS Vwgh 1997/9/29 93/17/0042

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/03 Steuern vom Vermögen

Norm

BAO §191 Abs1 lita;
BAO §191 Abs2;
BAO §194 Abs3;
BAO §194 Abs5;
BAO §209 Abs1;
GrStG §28b;
GrStG §9;
VwRallg;

Rechtssatz

DIE ERLASSUNG des Steuermeßbescheides durch das Finanzamt ist eine die Verjährung einer in diesem Zeitpunkt noch unverjährten Abgabe unterbrechende, nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches (Hinweis E 5.12.1974, 1305/74, VwSlg 4767 F/1974; E 18.3.1977, 186/76, VwSlg 5104 F/1977; E 21.12.1981, 17/3344/80). Dabei ist hinsichtlich der "Erlassung" auf die Wirksamkeit des (Einheitswertbescheides und) Grundsteuermeßbescheides abzustellen (Hinweis E 18.3.1977, 186/76, VwSlg 5104 F/1977). Ein nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit an diese ergangener (Einheitswertbescheid und) Grundsteuermeßbescheid vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170042.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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