RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0453

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.09.1997
beobachten
merken

Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §120 Abs1;
BAO §207 Abs2;
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §7 Abs1;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
LAO Wr 1962 §93;

Rechtssatz

Hat der Abgabepflichtige mit einem - im Verwaltungsakt erliegenden - Schreiben mitgeteilt, daß ein Kanalanschluß hergestellt wurde, so kann von einer vorsätzlichen Abgabenhinterziehung keine Rede mehr sein. Diesfalls erfolgt auch die Anwendung der zehnjährigen Verjährungsfrist zu Unrecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170453.X03

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten