RS Vwgh 1997/9/29 96/17/0453

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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L34009 Abgabenordnung Wien
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §116 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §207 Abs2;
BAO §93 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §128 Abs2;
LAO Wr 1962 §154 Abs2;
LAO Wr 1962 §67 Abs3 lita;
LAO Wr 1962 §90 Abs1;
LAO Wr 1962 §91 Abs1;

Rechtssatz

Ob eine Abgabe hinterzogen ist, ist eine Vorfrage. Ein rechtskräftiger Schuldausspruch im Strafverfahren ist für die Annahme der zehn Jahre betragenden Verjährungsfrist nicht erforderlich. Die Beurteilung, ob Abgaben hinterzogen sind, setzt eindeutige, ausdrückliche und nachprüfbare bescheidmäßige Feststellungen über die Abgabenhinterziehung voraus. Die maßgebenden Hinterziehungskriterien des Straftatbestandes sind von der Abgabenbehörde nachzuweisen. Die Beurteilung der Vorfrage hat in der Bescheidbegründung zu erfolgen. Aus der Begründung muß sich somit ergeben, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse sowie aufgrund welcher Überlegungen zur Beweiswürdigung und zur rechtlichen Beurteilung die Annahme der Hinterziehung gerechtfertigt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170453.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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