RS Vwgh 1997/9/29 93/17/0296

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §10;
ALSAG 1989 §9;
BAO §116 Abs1;
BAO §97 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Rechtskraft des nach § 10 AltlastensanierungsG ergangenen Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft kann dem Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde nicht entgegengehalten werden, wenn der genannte Feststellungsbescheid dem Abgabepflichtigen nicht zugestellt worden ist und er auch dem vorangegangenen Verfahren nicht beigezogen worden war (hier hat die Abgabenbehörde allein aufgrund des Feststellungsbescheides die Abfalleigenschaft des vom Abgabepflichtigen verwendeten Bauschutts bejaht und daraus auf das Vorliegen der Abgabepflicht geschlossen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993170296.X02

Im RIS seit

08.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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