RS Vwgh 1997/9/29 95/17/0388

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Veröffentlicht am 29.09.1997
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L37068 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Vorarlberg
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkabgabeG Vlbg 1987 §2 Abs2;
StVO 1960 §48 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z13d;

Rechtssatz

Die Anbringung von Hinweistafeln gem § 2 Abs 2 Vlbg ParkabgabeG an der rechten Straßenseite ist für die Kennzeichnung der Verkehrsfläche als gebührenpflichtig grundsätzlich ausreichend, weil selbst nach der StVO - für die Kundmachung von Kurzparkzonen und ihre Kennzeichnung als gebührenpflichtig - die Anbringung von Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite genügt und kein Anlaß besteht, hier im allgemeinen strengere Anforderungen an die Kennzeichnung zu stellen (hier:

Mangelnde Feststellungen der Abgabenbehörde zur konkreten Kennzeichnung der Verkehrsfläche hinsichtlich der Aufschrift der Hinweistafeln und ihres Aufstellungsortes).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995170388.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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